Rheinland-Pfalz: Landesbeamtenversorgungsgesetz § 45 Unfallruhegehalt

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Landesbeamtenversorgungsgesetz von Rheinland-Pfalz
§ 45 Unfallruhegehalt

 

§ 45 Unfallruhegehalt

(1) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der wegen dauernder Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt wird, erhält Unfallruhegehalt. Abweichend von § 12 ist den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen das Grundgehalt der Stufe zugrunde zu legen, das bei anforderungsgerechten Leistungen bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze hätte erreicht werden können.

(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts einer Beamtin oder eines Beamten, die oder der vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt worden ist, wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 21 Abs. 1 Satz 1 hinzugerechnet; § 21 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Der Ruhegehaltssatz nach § 24 Abs. 1 erhöht sich um 20 v. H. Er darf 66 2/3 v. H. nicht unterschreiten und den Höchstruhegehaltssatz nach § 24 Abs. 1 nicht überschreiten. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,7 v. H. aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5; § 24 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.


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