Rheinland-Pfalz: Landesbeamtenversorgungsgesetz § 28 Bezüge für den Sterbemonat

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Landesbeamtenversorgungsgesetz von Rheinland-Pfalz
§ 28 Bezüge für den Sterbemonat

 

§ 28 Bezüge für den Sterbemonat

(1) Die Bezüge einschließlich Aufwandsentschädigungen für den Sterbemonat werden nicht zurückgefordert.

(2) Die noch nicht gezahlten Teile der Bezüge für den Sterbemonat können statt an die Erben auch an die überlebende Ehegattin oder den überlebenden Ehegatten und die Abkömmlinge gezahlt werden.


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