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Landesbeamtenversorgungsgesetz von Rheinland-Pfalz
§ 2 Regelung durch Gesetz
§ 2 Regelung durch Gesetz
(1) Die Versorgung wird durch Gesetz geregelt.
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die eine höhere als die gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.
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