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§ 99 Ersatz von Sachschaden
(1) Sind bei Ausübung des Dienstes durch ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis, das keinen Körperschaden verursacht hat, einem Beamten Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die bei Wahrnehmung des Dienstes üblicherweise getragen oder mitgeführt werden, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde dem Beamten dafür Ersatz leisten. Der Weg von und nach der Dienststelle gehört nicht zum Dienst im Sinne des Satzes 1.
(2) Ersatz nach Absatz 1 kann auch geleistet werden, wenn ein während einer Dienstreise oder eines Dienstganges abgestelltes, nach vorheriger Genehmigung benutztes privateigenes Kraftfahrzeug durch ein auf äußere Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen ist und sich der Grund zum Verlassen des Kraftfahrzeuges aus der Ausübung des Dienstes ergeben hat.
(3) Der Sachschadenersatz wird nicht gewährt, wenn der Beamte den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
(4) § 99a Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
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