Landesbeamtengesetz von Rheinland-Pfalz: § .61 Wiederverwendung von Ruhestandsbeamten

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§ 61 Wiederverwendung von Ruhestandsbeamten    

(1) Ist ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter wieder dienstfähig geworden, so kann er erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden. § 53 gilt entsprechend.
(2) Beantragt der Beamte nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit und vor Ablauf von zehn Jahren seit dem Eintritt in den Ruhestand, ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, so ist diesem Antrage zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(3) Die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit (§ 56a) möglich.
(4) Zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit ist der Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich (§ 61 a) untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, beobachten zu lassen. Der Beamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn er einen Antrag nach Absatz 2 zu stellen beabsichtigt.


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