Landesbeamtengesetz von Rheinland-Pfalz: § .44 Wirkungen der Entlassung

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§ 44 Wirkungen der Entlassung    

Nach der Entlassung hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amte verliehenen Titel nur führen, wenn ihm die Erlaubnis nach § 91 Abs. 5 erteilt ist.


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