PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen |
Zur Übersicht des landesbeamtengesetzeses von Rheinland-Pfalz
§ 31 Anrechnung auf die Probezeit
Auf die Probezeit eines anderen Bewerbers kann die im öffentlichen Dienst verbrachte Zeit angerechnet werden, soweit die Tätigkeit nach ihrer Art und Bedeutung mindestens einem Amte der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Jedoch müssen auch bei Anrechnung von Dienstzeiten im
1. mittleren Dienst mindestens ein Jahr,
2. gehobenen Dienst mindestens zwei Jahre,
3. höheren Dienst mindestens drei Jahre
4. als Probezeit abgeleistet werden.
4. Abordnung und Versetzung