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§ 216
Für Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes in der Feuerwehr und für Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes in Leitstellen bildet das vollendete 60. Lebensjahr die Altersgrenze. § 210 findet auf Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes in der Feuerwehr entsprechende Anwendung.
6. Beamte des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei Justizvollzugsanstalten