Landesbeamtengesetz von Rheinland-Pfalz: § .89 Jubiläumszuwendung

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§ 89 Jubiläumszuwendung    

Den Beamten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.


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