Landesbeamtengesetz von Rheinland-Pfalz: § .80b Altersteilzeit

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§ 80b Altersteilzeit    

(1) Beamten mit Dienstbezügen kann im Rahmen der für Altersteilzeit zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, bewilligt werden, wenn
1. sie das 55. Lebensjahr vollendet haben,
2. sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren,
3. die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 beginnt und
4. dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) Die Landesregierung sowie der Präsident des Landtags und der Rechnungshof Rheinland-Pfalz können Verwaltungsbereiche von der Altersteilzeitregelung ausnehmen. Bei kommunalen Gebietskörperschaften trifft die Entscheidung die Vertretungskörperschaft und bei sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das in der Satzung vorgesehene Beschlussorgan.
(3) Altersteilzeit kann auch in der Weise bewilligt werden, dass der Beamte die für den Gesamtzeitraum der Altersteilzeit zu erbringende Arbeitszeit vollständig vorab in Vollzeitbeschäftigung erbringt und anschließend bis zum Beginn des Ruhestandes vom Dienst freigestellt wird (Blockmodell).
(4) Altersteilzeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit kann nur bewilligt werden, wenn die Zeiten der Freistellung von der Arbeit in der Weise zusammengefasst werden, dass der Beamte zuvor mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, aufgrund des § 87a Abs. 3 oder des § 19 a Abs. 3 der Urlaubsverordnung mindestens im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung, Dienst leistet; dabei bleiben geringfügige Unterschreitungen des notwendigen Umfangs der Arbeitszeit außer Betracht.
(5) Für beamtete Lehrkräfte muss der Zeitraum, für den Altersteilzeit bewilligt wird, bei Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 mindestens ein Schuljahr, bei Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 3 mindestens zwei Schuljahre umfassen.
(6) § 80a Abs. 2 gilt entsprechend.
(7) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde; sie kann ihre Befugnis auf andere Behörden übertragen.


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