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§ 29 Allgemeine Voraussetzungen
Von anderen Bewerbern (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b Satz 1) darf die für die Laufbahnen vorgeschriebene Vorbildung und Ausbildung nicht gefordert werden. Ihre Befähigung ist durch den Landespersonalausschuss (§ 109 Abs. 1 Nr. 2) festzustellen. § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b Satz 2 bleibt unberührt.