Landesbeamtengesetz von Rheinland-Pfalz: § 219 Revision

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§ 219 Revision      

(1) Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht gegen ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
(2) Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.


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