Landesbeamtengesetz von Rheinland-Pfalz: § 181 Zuständigkeit bei Kommunalbeamten ohne Dienstvorgesetzten

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§ 181 Zuständigkeit bei Kommunalbeamten ohne Dienstvorgesetzten    

(1) Bei Kommunalbeamten, die keinen Dienstvorgesetzten haben, tritt an die Stelle des Dienstvorgesetzten der allgemeine Vertreter, jedoch in den Fällen des § 14 Abs. 4 (Verbot der Fortführung der Dienstgeschäfte), § 35 (Versetzung in den einstweiligen Ruhestand), § 58 (Versetzung in den Ruhestand), § 68 Abs. 1 (Ausschluss von Amtshandlungen), § 69 (Verbot der Amtsführung), § 72 Abs. 2, § 73 Abs. 1 bis 4 und § 74 Abs. 2 und 3 (Nebentätigkeit), § 78 (Annahme von Belohnungen und Geschenken), § 81 Abs. 2 (Fernbleiben vom Dienste) und des § 188 Abs. 5 Satz 2 (Verbot der Fortführung der Dienstgeschäfte) dieses Gesetzes sowie in den Fällen des § 60 (Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung), des § 62 Abs. 3 und des § 64 Abs. 1 (Entzug von Versorgungsbezügen) BeamtVG die Aufsichtsbehörde. Bei Kommunalbeamten, deren Beamtenverhältnis beendet ist, nimmt die Zuständigkeit des allgemeinen Vertreters der Nachfolger im Amte wahr.
(2) Entscheidungen des allgemeinen Vertreters nach § 70 (Amtsverschwiegenheit), § 71 (Herausgabe von Schriftgut), § 72 Abs. 4 Satz 2 und § 73 Abs. 5 (Nebentätigkeit), § 80a Abs. 5 (Teilzeitbeschäftigung auf Antrag), § 87a Abs. 7 (Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen) und § 185 Abs. 3 (Entlassung) dieses Gesetzes sowie nach den §§ 10 bis 12 und § 13 Abs. 2 und 66 Abs. 9 (Berücksichtigung von Vordienstzeiten) BeamtVG sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.


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