Landesbeamtengesetz von Rheinland-Pfalz: § 217 Beschwerden

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§ 217 Beschwerden      

(1) Der Beamte kann Anträge stellen und Beschwerden vorbringen; hierbei hat er den Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg steht ihm bis zur obersten Dienstbehörde offen.
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen den unmittelbaren Vorgesetzten (§ 4 Abs. 2), so kann sie bei dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.


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