Landesbeamtengesetz von Rheinland-Pfalz: § 234 Anpassung von Rechtsvorschriften

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§ 234 Anpassung von Rechtsvorschriften       

Soweit in Rechtsvorschriften die Worte "Wartestand", "Wartestandsbeamter" und "Wartegeld" enthalten sind, werden sie durch die Worte "einstweiliger Ruhestand", "Ruhestandsbeamter" und "Ruhegehalt" ersetzt


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