Landesbeamtengesetz von Rheinland-Pfalz: § 90 Beihilfen

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§ 90 Beihilfen    

(1) Die Gewährung von Beihilfen zu den Aufwendungen
1. in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen,
2. für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung eines angenommenen Kindes,
3. in Fällen des nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs und bei nicht rechtswidriger Sterilisation und
4. für Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge und zur Früherkennung von Krankheiten
richtet sich nach Grundsätzen, die das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung erlässt. In der Rechtsverordnung können auch Bestimmungen über die Gewährung von Beihilfen für Wahlleistungen gegen Zahlung eines monatlichen Betrages, das Verwaltungsverfahren und die für die Gewährung von Beihilfen zuständigen Behörden getroffen werden.
(2) Dienstherren nach § 2 Nr. 2 und 3 können
1. die Befugnis zur Festsetzung der Beihilfen,
2. die Entscheidung über die Widersprüche gegen die nach Nummer 1 erlassenen Verwaltungsakte sowie
3. die Vertretung in allen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus den Aufgaben nach den Nummern 1 und 2 ergeben, durch Vereinbarung auf die Oberfinanzdirektion Koblenz - Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle - übertragen.


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