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§ 80 Arbeitszeit
(1) Die Landesregierung regelt die Arbeitszeit der Beamten durch Rechtsverordnung. Auf der Grundlage der durch Rechtsverordnung nach Satz 1 allgemein festgelegten Arbeitszeit regelt das für das Schulwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte durch Rechtsverordnung.
(2) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihm innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum bis zu 480 Stunden im Jahr eine Vergütung erhalten.
(3) Zur Sicherung der Unterrichtsversorgung kann das für das Schulwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung eine ungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte in der Weise festlegen, dass für die Dauer von einem Jahr bis höchstens zehn Jahren die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung um eine Wochenstunde erhöht und ab einem in der Rechtsverordnung festzulegenden Zeitpunkt durch Senkung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung um eine Wochenstunde ausgeglichen wird. Soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen, kann auf Antrag der beamteten Lehrkraft ein Zeitausgleich auch in einem größeren Stundenumfang zugelassen werden. Ist ein Zeitausgleich aus in der Person der beamteten Lehrkraft liegenden Gründen nicht oder nicht vollständig möglich, ist eine Ausgleichszahlung nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Vorschriften zu gewähren.
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