Landesbeamtengesetz von Rheinland-Pfalz: § 8 Fälle und Form der Ernennung

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§ 8 Fälle und Form der Ernennung  

(1) Einer Ernennung bedarf es
1. zur Begründung des Beamtenverhältnisses,
2. zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 7 Abs. 1 Satz 1),
3. zur ersten Verleihung eines Amtes (Anstellung),
4. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,
5. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.
(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein
1. bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Worte "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz "auf Lebenszeit", "auf Zeit für ... Jahre", "auf Probe", "auf Widerruf" oder "als Ehrenbeamter",
2. bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Worte nach Nummer 1,
3. bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.
Eine Ernennung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(3) Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in Absatz 2 Satz 2 vorgeschriebenen Form, so liegt eine Ernennung nicht vor. Fehlen bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 genannten Zusätze "auf Lebenszeit", "auf Zeit für ... Jahre", "auf Probe" oder "auf Widerruf", so gilt der Ernannte als Beamter auf Widerruf; ist in der Ernennungsurkunde der Zusatz "auf Zeit" enthalten, fehlt aber die Angabe der Zeitdauer der Berufung, so gilt dieser Mangel als geheilt, wenn die Zeitdauer gesetzlich festgelegt ist oder aufgrund einer Satzung oder eines Beschlusses der Vertretungskörperschaft eindeutig bestimmt werden kann.
(4) Die Ernennung wird, wenn nicht in der Ernennungsurkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist, mit dem Tage der Aushändigung der Urkunde wirksam. Die Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.
(5) Mit der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn. Während der Dauer eines Beamtenverhältnisses auf Probe oder auf Widerruf ruhen die beiderseitigen Rechte und Pflichten aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.


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