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§ 50 Einstweiliger Ruhestand
(1) Der Ministerpräsident kann mit Zustimmung der Landesregierung jederzeit ohne Angabe von Gründen in den einstweiligen Ruhestand versetzen:
1. Staatssekretäre,
2. Ministerialdirektoren,
3. den Sprecher der Landesregierung sowie Beamte, die mit ihrer Zustimmung schriftlich zu Referenten für Presse- oder Öffentlichkeitsarbeit bei einer obersten Landesbehörde bestellt worden sind,
4. Präsident und Vizepräsident der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion,
5. Präsidenten und Vizepräsidenten der Struktur- und Genehmigungsdirektionen,
6. den Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz bei dem für den Verfassungsschutz zuständigen Ministerium,
7. den Beauftragten für Ausländerfragen bei der Staatskanzlei
jedoch nur, soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind.
(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.
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