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§ 222 Allgemeiner Rechtsstand
Für die Beamten und Wartestandsbeamten, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Dienste des Landes, einer kommunalen Gebietskörperschaft oder einer der Aufsicht des Landes unterliegenden sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen, gilt Folgendes:
1. Beamte auf Lebenszeit erhalten die Rechtsstellung eines Beamten auf Lebenszeit nach diesem Gesetze,
2. Beamte auf Zeit erhalten die Rechtsstellung eines Beamten auf Zeit nach diesem Gesetze,
3. Beamte auf Widerruf erhalten die Rechtsstellung eines Beamten auf Widerruf nach diesem Gesetze, soweit sie nicht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 die Rechtsstellung eines Beamten auf Probe erhalten,
4. Wartestandsbeamte gelten mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes als in den einstweiligen Ruhestand versetzt.
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