Landesbeamtengesetz von Rheinland-Pfalz: § 185 Grundsatz, Verpflichtung zur Weiterführung des Amtes

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§ 185 Grundsatz, Verpflichtung zur Weiterführung des Amtes    

(1) Für Beamte auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend. Nicht anzuwenden sind die Bestimmungen über Laufbahnen, Prüfungen und Probezeit (§§ 18 bis 31) sowie über die Erprobungszeit bei Beförderungen (§ 12 Satz 3). § 183 Abs. 1 bleibt unberührt.
(2) Läuft die Amtszeit eines Beamten auf Zeit ab, so ist er verpflichtet, das Amt weiterzuführen, wenn er unter nicht ungünstigeren Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wieder ernannt werden soll und das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Wird er im Anschluss an seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.
(3) Ein Beamter auf Zeit ist zu entlassen, wenn er der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 nicht nachkommt.


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