Urlaubsverordnung von Rheinland-Pfalz: § 9 Teilanspruch

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§ 9 Teilanspruch

Beginnt oder endet das Beamtenverhältnis aus anderen als den in Satz 3 genannten Gründen im Laufe des Urlaubsjahres, steht dem Beamten für jeden vollen Monat der Dienstzugehörigkeit ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu. Die im laufenden Urlaubsjahr vor Beginn des Beamtenverhältnisses verbrachte Zeit in einem anderen öffentlichen Dienstverhältnis wird bei der Bemessung des Urlaubsanspruchs berücksichtigt, sofern die Unterbrechung nicht länger als drei Monate gedauert hat. Endet das Beamtenverhältnis wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze oder durch Versetzung in den Ruhestand auf Antrag des Beamten in der ersten Hälfte des Urlaubsjahres, wird der Jahresurlaub zur Hälfte, ansonsten voll gewährt.


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