Urlaubsverordnung von Rheinland-Pfalz: § 31 Urlaub aus persönlichen Anlässen

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§ 31 Urlaub aus persönlichen Anlässen   

(1) Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst bei von einem Amts- oder Versorgungsarzt oder einem Arzt des Medizinischen Dienstes angeordneter Untersuchung oder kurzfristiger Behandlung einschließlich der Anpassung, Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken ist Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge zu gewähren, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(2) Aus anderen wichtigen persönlichen Gründen (z.B. Niederkunft der Ehefrau oder der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, schwere Erkrankung oder Tod eines nahen Angehörigen) kann Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge in dem notwendigen Umfang gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Urlaub nach Satz 1 soll nicht gewährt werden, wenn Urlaub nach § 30 für diesen Zweck hätte verwendet werden können.


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