Urlaubsverordnung von Rheinland-Pfalz: § 8 Dauer des Erholungsurlaubs

BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich (auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes im Land Rhainland-Pfalz geeignet).

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden

PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beschäftigte im Land Rheinland-Pfalz geeignet: die Bücher behandeln Beamtenrecht, Besoldung, Beihilfe, Beamtenversorgung, Rund ums Geld, Nebentätigkeitsrecht, Frauen im öffentl. Dienst. und Berufseinstieg im öffentlichen Dienst. Man kann die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen


Zur Übersicht der Urlaubsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz

 

§ 8 Dauer des Erholungsurlaubs

(1) Der jährliche Erholungsurlaub beträgt für Beamte, deren durchschnittliche Wochenarbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist,
.

1. bis zum vollendeten 30. Lebensjahr  26 Arbeitstage, 
2. bis zum vollendeten 40. Lebensjahr  29 Arbeitstage, 
3. nach vollendetem 40. Lebensjahr  30 Arbeitstage. 

.    
(2) Die Dauer eines etwa zu gewährenden Zusatzurlaubs richtet sich nach den §§ 16 bis 18.
(3) Ist die durchschnittliche Wochenarbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt, erhöht oder erniedrigt sich der Urlaubsanspruch für jeden zusätzlichen Arbeitstag oder arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um ein Zweihundertsechzigstel des Urlaubs nach Absatz 1 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs. Ändert sich die Verteilung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit während des Urlaubsjahres, ist die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Zeit des Erholungsurlaubs maßgebende Verteilung für das ganze Urlaubsjahr gelten würde.
(4) Bei häufig wechselnder oder ungleichmäßiger Verteilung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit auf die Arbeitstage oder Dienstschichten wird der Erholungsurlaub einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs nach Stunden berechnet. Hierbei ist jeder Urlaubstag mit einem Fünftel der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit zu bewerten; ändert sich der Umfang der Beschäftigung, ist der noch offene Urlaubsanspruch entsprechend der für die Zeit des Urlaubs maßgebenden durchschnittlichen Wochenarbeitszeit zu gewichten.
(5) Der Erholungsurlaub vermindert sich für jeden vollen Monat
1. eines Urlaubs ohne Dienstbezüge oder
2. einer Freistellung vom Dienst in den Fällen des § 80 a Abs. 4 LBG und im Blockmodell der Altersteilzeit um ein Zwölftel.
(6) Ein bei der Berechnung des Erholungs- und Zusatzurlaubs verbleibender Bruchteil eines Tages wird als Guthaben auf die Arbeitszeit angerechnet.


Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. Rheinland-Pfalz

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber in Rheinland-Pfalz mit der Landesmetropole Mainz, der Weinbauregion im wunderschönen Rheingau und der deutschen Toscana in der Pfalz mit dem einmaligen Dom in Speyer. In Speyer finden Sie auch die Grabstätte von Altkanzler Helmut Kohl...  


mehr zu: Urlaubsverordnung RLP
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-rheinland-pfalz.de © 2024