Urlaubsverordnung von Rheinland-Pfalz: § 19d Entlassungsschutz

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§ 19d Entlassungsschutz  

(1) Während der Elternzeit darf die Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf ohne seine Zustimmung nicht ausgesprochen werden.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Absatz 1 einen Beamten auf Widerruf oder auf Probe entlassen, wenn er eine Handlung begeht, die bei einem Beamten auf Lebenszeit die Entfernung aus dem Dienst zur Folge hätte.
(3) Die §§ 38 , 39 und 42 Abs. 2 Satz 2 LBG bleiben unberührt.


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