Landespersonalvertretungsgesetz von Rheinland-Pfalz: § 97 Stufenvertretungen

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§ 97 Stufenvertretungen 

(1) Es werden für die staatlichen Lehrkräfte (§§ 25 und 26 SchulG) Stufenvertretungen gebildet:
1. bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion je ein Bezirkspersonalrat für
a) Grund- und Hauptschulen sowie Regionale Schulen,
b) Förderschulen,
c) Realschulen,
d) Gymnasien und Kollegs,
e) Integrierte Gesamtschulen,
f) berufsbildende Schulen,
2. bei dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium je ein Hauptpersonalrat für
a) Grund- und Hauptschulen sowie Regionale Schulen,
b) Förderschulen,
c) Realschulen,
d) Gymnasien und Kollegs,
e) Integrierte Gesamtschulen,
f) berufsbildende Schulen.
Das für das Schulwesen zuständige Ministerium legt bei besonderen Versuchsschulen fest, zu welcher Stufenvertretung sie gehören.
(2) Die Stufenvertretung besteht bei in der Regel
bis zu 1500 Beschäftigten aus fünf Mitgliedern,
1501 bis 3000 Beschäftigten aus sieben Mitgliedern,
3001 bis 10000 Beschäftigten aus neun Mitgliedern,
10001 und mehr Beschäftigten aus elf Mitgliedern.
§ 12 Abs. 3 findet keine Anwendung. Spezielle Schulformen sollen angemessen in den Stufenvertretungen vertreten sein.
(3) Die Stufenvertretungen bei dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium und den Mittelbehörden können einen gemeinsamen schulartbezogenen Ausschuss bilden. Sie können Angelegenheiten abstimmen, die von allgemeiner Bedeutung sind und über den Geschäftsbereich einer Stufenvertretung hinausgehen. In diesen Angelegenheiten kann der gemeinsame Ausschuss auch Besprechungen nach § 67 mit den Dienststellenleitungen führen. Die Befugnisse und Aufgaben der Stufenvertretungen im Übrigen nach diesem Gesetz werden hierdurch nicht berührt.
(4) Abweichend von § 55 Abs. 2 und 3 müssen Dienststellenleitung und Stufenvertretung mindestens einmal im Jahr zu Besprechungen zusammentreten; die Sitzungen des Personalrats finden nach Bedarf statt.
(5) Die Bestimmungen über Arbeitszeitversäumnis und Freizeitausgleich (§ 39 Abs. 2 bis 4) gelten entsprechend.
(6) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung für Dienstvereinbarungen über die Freistellung von Mitgliedern von Personalräten an Schulen und Studienseminaren sowie von Stufenvertretungen für Schulen Grundsätze und Obergrenzen abweichend von § 40 festlegen.
(7) Die an Privatschulen abgeordneten staatlichen Lehrkräfte, die Leiterinnen und Leiter sowie Fachleiterinnen und Fachleiter der Studienseminare, die Studienreferendarinnen und Studienreferendare, die Anwärterinnen und Anwärter für die Lehrämter sowie die technischen und pädagogischen Fachkräfte nach § 25 Abs. 7 SchulG gelten als Lehrkräfte der entsprechenden Schulart.
(8) Gehören Beschäftigte zu mehreren Schularten, sind sie nur in der Schulart wahlberechtigt, die ihrer größeren Unterrichtsverpflichtung entspricht.


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