Landespersonalvertretungsgesetz von Rheinland-Pfalz: § 94 Stufenvertretungen

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§ 94 Stufenvertretungen 

(1) Die Beschäftigten der Polizeibehörden und der Polizeieinrichtungen sowie die Polizeibeamtinnen und -beamten des für die Polizei zuständigen Ministeriums bilden bei dem für die Polizei zuständigen Ministerium einen eigenen Hauptpersonalrat.
(2) Die bei dem für die Polizei zuständigen Ministerium gebildete Stufenvertretung nimmt für die in Aus- oder Fortbildung an der Landespolizeischule oder der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung befindlichen Polizeibeamtinnen und -beamten die Aufgaben des Personalrats in den Fällen wahr, in denen die Schulleiterin oder der Schulleiter Entscheidungen zu treffen hat.
(3) Eine Beteiligung der Personalvertretung findet bei Anordnungen, durch die Einsatz oder Einsatzübungen von Polizeibeamtinnen und -beamten geregelt werden, nicht statt.


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