Landespersonalvertretungsgesetz von Rheinland-Pfalz: § 79 Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten

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§ 79 Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten

(1) Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats in personellen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten erstreckt sich auf personelle Einzelmaßnahmen und allgemeine personelle Angelegenheiten.
(2) Der Personalrat bestimmt insbesondere bei den nachfolgend aufgeführten personellen Einzelmaßnahmen mit:
1. Einstellung, Anstellung,
2. Verlängerung der Probezeit,
3. Beförderung einschließlich der Übertragung eines Amtes, das mit einer Zulage ausgestattet ist, Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung, Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung bei Wechsel der Laufbahngruppe, Laufbahnwechsel,
4. Zulassung zum Aufstieg einschließlich der Zulassung zur Eignungsfeststellung,
5. dauernde oder vorübergehende Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit,
6. Versetzung zu einer anderen Dienststelle und Umsetzung unter Wechsel des Dienstorts für eine Dauer von mehr als zwei Monaten binnen eines Jahres,
7. Abordnung und Zuweisung gemäß § 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes für eine Dauer von mehr als zwei Monaten binnen eines Jahres sowie Aufhebung einer solchen Maßnahme,
8. Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub ohne Dienstbezüge,
9. Übertragung eines Dienstpostens nach Ende eines Urlaubs ohne Dienstbezüge,
10. Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach Erreichen der Altersgrenze,
11. Anordnungen, welche die Freiheit der Wahl der Wohnung beschränken,
12. Genehmigung, Versagung und Widerruf der Genehmigung sowie Untersagung einer Nebentätigkeit,
13. Geltendmachung von Ersatzansprüchen, sofern die Beamtin oder der Beamte die Mitbestimmung beantragt,
14. vorläufige Dienstenthebung, Einbehaltung von Dienstbezügen und Erhebung der Disziplinarklage, sofern die Beamtin oder der Beamte die Mitbestimmung beantragt,
15. Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Widerruf oder Entlassung aus einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ohne eigenen Antrag,
16. vorzeitige Versetzung in den Ruhestand ohne eigenen Antrag, Versagung der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand und Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit ohne eigenen Antrag,
17. Auswahl für die Teilnahme an Maßnahmen der Ausbildung, der beruflichen Fortbildung und der Umschulung, wenn mehr Bewerberinnen und Bewerber vorhanden sind, als Plätze zur Verfügung stehen,
18. Bestellung und Abberufung von Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleitern sowie Ausbilderinnen und Ausbildern,
19. Absehen von der Ausschreibung von zu besetzenden Dienstposten.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 13 und 14 ist die Beamtin oder der Beamte von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen und auf das Antragsrecht hinzuweisen.
(3) Der Personalrat bestimmt insbesondere bei den nachfolgend aufgeführten allgemeinen personellen Angelegenheiten mit:
1. Erstellung von Personalfragebogen, ausgenommen im Rahmen der Rechnungsprüfung, und von personenbezogenen Dateien,
2. Erstellung von Beurteilungsrichtlinien,
3. Aufstellung von Grundsätzen über die Durchführung der Ausbildung, der beruflichen Fortbildung und der Umschulung, über die Auswahl von Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleitern sowie Ausbilderinnen und Ausbildern und über deren Abberufung,
4. Erlass von Richtlinien über die personelle Auswahl
a) bei Einstellungen, Versetzungen und Übertragungen von höher oder niedriger bewerteten Tätigkeiten,
b) bei Beförderungen und vergleichbaren Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3.


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