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§ 14 Ausnahmen
(1) Soweit es die dienstlichen Bedürfnisse erfordern oder dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann die oberste Dienstbehörde Ausnahmen zulassen von den Bestimmungen über
1. den Umfang von Kernzeiten (§ 12 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1),
2. den Gleitzeitrahmen (§ 12 Abs. 3),
3. die Höchstgrenze für in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragbare Zeitguthaben (§ 12 Abs. 5 Satz 2),
4. die Möglichkeiten des Zeitausgleichs (§ 12 Abs. 6),
5. die Erfassung der Arbeitszeit durch Geräte (§ 12 Abs. 7 Satz 1); hierauf darf jedoch nur in begründeten Fällen, insbesondere wenn die Beschaffung eines Zeiterfassungsgeräts unwirtschaftlich wäre, verzichtet werden, wobei ersatzweise Zeiterfassungsnachweise zu führen sind,
6. die gleitende Arbeitszeit für Teilzeitbeschäftigte (§ 12 Abs. 8) und
7. die Gestaltung fester Arbeitszeiten (§ 13 Satz 2 Halbsatz 1).
(2) Bis zum 31. Dezember 2010 können mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde Arbeitszeitmodelle erprobt werden, die abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 4 sowie § 12 Abs. 2, 4 und 6 ganz auf die Festlegung von Kernzeiten verzichten. In diesen Fällen sind für alle Arbeitstage der Woche ausreichend lange Zeiträume festzulegen, in denen eine den dienstlichen Bedürfnissen gerecht werdende Erledigung der Aufgaben durch Absprache gewährleistet wird (Funktionszeiten). Die Erprobung soll insbesondere mit dem Ziel erfolgen, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu erhöhen.
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