Landespersonalvertretungsgesetz von Rheinland-Pfalz: § 90 Einrichtungen mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung

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§ 90 Einrichtungen mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung 

(1) Besteht für wirtschaftliche Einrichtungen der öffentlichen Hand mit mehr als zehn Beschäftigten ein Verwaltungsrat, Werkausschuss oder ein vergleichbares Gremium, so müssen zu ihm mindestens in einem Drittel der Mitgliederzahl Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten hinzutreten; sie haben beratende Stimme. In der Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass der Anteil der Beschäftigten höher ist; er muss jedoch weniger als die Hälfte betragen.
(2) Das Vorschlagsrecht für die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter durch die oberste Dienstbehörde steht dem Personalrat zu. Er soll die doppelte Anzahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten vorschlagen. Die Wahl erfolgt nach § 40 Abs. 2 bis 4 der Gemeindeordnung, § 33 Abs. 2 bis 4 der Landkreisordnung oder der aufgrund des § 6 a Abs. 2 des Sparkassengesetzes erlassenen Landesverordnung.
(3) In Einrichtungen ohne eigene Personalvertretung nach § 88 Abs. 2 müssen mindestens zwei Drittel der Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten in der Einrichtung beschäftigt sein.
(4) Wirtschaftliche Einrichtungen der öffentlichen Hand im Sinne von Absatz 1 sind ihre kaufmännisch verwalteten Betriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die überwiegend wirtschaftliche Aufgaben erfüllen.


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