Landespersonalvertretungsgesetz von Rheinland-Pfalz: § 117 Ausnahmen von der Mitbestimmung

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§ 117 Ausnahmen von der Mitbestimmung 

(1) § 78 gilt für Beschäftigte, die maßgeblich die Programmgestaltung beeinflussen, und für Beschäftigte mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit nur, wenn sie es beantragen.
(2) § 78 gilt nicht für die außertariflichen Beschäftigten sowie die Leiterinnen und Leiter von Geschäftsbereichen, Bereichen, Abteilungen, Redaktionen, Studios und vergleichbarer Organisationseinheiten.


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