Landespersonalvertretungsgesetz von Rheinland-Pfalz: § 109 Betriebskrankenkassen öffentlicher Verwaltungen

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§ 109 Betriebskrankenkassen öffentlicher Verwaltungen 

Bei einer Betriebskrankenkasse einer öffentlichen Verwaltung wird kein eigener Personalrat gebildet, wenn die öffentliche Verwaltung auf ihre Kosten die für die Führung der Geschäfte erforderlichen Personen bestellt (§ 156 in Verbindung mit § 147 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch); die Aufgaben des Personalrats nimmt in diesem Fall die Personalvertretung dieser öffentlichen Verwaltung wahr.


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