Landespersonalvertretungsgesetz von Rheinland-Pfalz: § .61 Wahl und Amtszeit

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§ 61 Wahl und Amtszeit

(1) Spätestens zwei Monate vor Ablauf ihrer Amtszeit bestimmt die Jugend- und Auszubildendenvertretung drei Beschäftigte, die jugendliche Beschäftigte sein sollen, als Wahlvorstand und legt fest, wer von ihnen den Vorsitz führt und dessen Vertretung wahrnimmt. § 16 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Besteht sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung kein Wahlvorstand, so beruft der Personalrat aufgrund eigener Beschlussfassung, auf Antrag von mindestens drei jugendlichen Beschäftigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Versammlung jugendlicher Beschäftigter zur Wahl des Wahlvorstands ein. Findet die Versammlung nicht statt oder wählt sie keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn die Dienststellenleitung auf Antrag von einem der Berechtigten nach Satz 1.
(3) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Personenwahl durchgeführt. Werden mehrere Wahlvorschläge eingereicht, so findet Verhältniswahl statt. Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus einer Person, so wird sie mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Im Übrigen gelten für die Wahl § 15 Abs. 4 und 6 sowie die §§ 17 bis 19 entsprechend.
(4) Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt drei Jahre. Sie beginnt am Tage nach der Feststellung des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht, mit dem Ablauf ihrer Amtszeit. Die Bestimmungen über den Ausschluss von Mitgliedern und die Auflösung des Personalrats (§ 22), das Erlöschen der Mitgliedschaft (§ 23), das Ruhen der Mitgliedschaft (§ 24) sowie die Ersatzmitglieder (§ 25) gelten entsprechend. Die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretungen finden alle drei Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt; für Wahlen außerhalb dieser Zeit gilt § 21 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 und Abs. 3 und 5 entsprechend.
(5) Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus drei oder mehr Mitgliedern, so wählt sie aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.


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