Landespersonalvertretungsgesetz von Rheinland-Pfalz: § .65 Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung

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§ 65 Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung

(1) Besteht in einer Dienststelle ein Gesamtpersonalrat und gehören mehr als einer Dienststelle in der Regel mindestens fünf jugendliche Beschäftigte an, ist eine Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung zu bilden.
(2) In die Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung entsendet jede Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Mitglied.
(3) Besteht im Bereich der Gesamtdienststelle nur eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, nimmt diese auch die Aufgaben und Befugnisse der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung wahr.
(4) Für die Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung gelten die Bestimmungen über die Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats (§ 56 Abs. 2) entsprechend.


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