Landespersonalvertretungsgesetz von Rheinland-Pfalz: § 118 Beteiligung im Fernsehrat

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§ 118 Beteiligung im Fernsehrat 

Über die Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern des Personalrats in den ZDF-Fernsehrat gemäß § 21 Abs. 2 des ZDF-Staatsvertrags beschließt der Personalrat des Zentralstudios mit einfacher Mehrheit. Er soll dabei die Personalräte der Studios angemessen berücksichtigen.


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