Landespersonalvertretungsgesetz von Rheinland-Pfalz: § .91 Zweckverbände und andere öffentlich-rechtliche Verbände

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzeses von Rheinland-Pfalz

§ 91 Zweckverbände und andere öffentlich-rechtliche Verbände 

§ 88 findet auf Zweckverbände und andere öffentlich-rechtliche Verbände von kommunalen Gebietskörperschaften entsprechende Anwendung.


mehr zu: Landespersonalvertretungsgesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-rheinland-pfalz.de © 2024