Landespersonalvertretungsgesetz von Rheinland-Pfalz: § 73 Grundsätze der Mitbestimmung

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§ 73 Grundsätze der Mitbestimmung

(1) Der Personalrat bestimmt in allen personellen, sozialen und sonstigen innerdienstlichen sowie organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten mit, soweit nicht eine abschließende gesetzliche oder tarifvertragliche Regelung besteht, die einen Beurteilungs- oder Ermessensspielraum ausschließt.
(2) Die Mitbestimmung entfällt ferner bei dem Erlass von
1. Rechtsvorschriften,
2. Organisationsentscheidungen und Verwaltungsanordnungen der Landesregierung sowie
3. Verwaltungsanordnungen eines federführenden Fachministeriums mit Wirkung über den Geschäftsbereich einer obersten Dienstbehörde hinaus.


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