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§ 62 Aufgaben
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:
1. Maßnahmen, die den jugendlichen Beschäftigten dienen, insbesondere in Fragen der Berufsausbildung, beim Personalrat zu beantragen,
2. darüber zu wachen, dass zugunsten der jugendlichen Beschäftigten geltende Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen, Verwaltungsanordnungen und sonstige Arbeitsschutzvorschriften durchgeführt werden,
3. Anregungen und Beschwerden von jugendlichen Beschäftigten, insbesondere in Fragen der Berufsausbildung, entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, beim Personalrat auf eine Erledigung hinzuwirken; sie hat die betroffenen jugendlichen Beschäftigten über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten,
4. Maßnahmen, die dem Abbau von Benachteiligungen von weiblichen Jugendlichen und Auszubildenden dienen, zu beantragen.
(2) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch den Personalrat anhand der einschlägigen Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten.
(3) Der Personalrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Besprechungen mit der Dienststellenleitung hinzuzuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die auch jugendliche Beschäftigte betreffen.
(4) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Unterrichtung des Personalrats Sitzungen abhalten. Die Bestimmungen über die konstituierende Sitzung und die weiteren Sitzungen (§ 29 Abs. 1 und 2) gelten entsprechend. An den Sitzungen kann ein vom Personalrat beauftragtes Mitglied mit beratender Stimme teilnehmen.
(5) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung oder ein von ihr beauftragtes Mitglied hat das Recht, nach Unterrichtung des Personalrats Arbeits- und Ausbildungsplätze zu begehen.
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