Landespersonalvertretungsgesetz von Rheinland-Pfalz: § 60 Zusammensetzung

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§ 60 Zusammensetzung

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel

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5 bis 20  jugendlichen Beschäftigten aus einer Person, 
21 bis 50  jugendlichen Beschäftigten aus drei Mitgliedern, 
51 bis 200  jugendlichen Beschäftigten aus fünf Mitgliedern, 
mehr als 200 jugendlichen Beschäftigten aus sieben Mitgliedern. 

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(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Angehörigen der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden jugendlichen Beschäftigten zusammensetzen.
(3) In den Wahlvorschlägen sollen die Geschlechter entsprechend ihrem Anteil unter den jugendlichen Beschäftigten der Dienststelle vertreten sein.


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