Landespersonalvertretungsgesetz von Rheinland-Pfalz: § 58 Errichtung

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§ 58 Errichtung

In Dienststellen, bei denen Personalvertretungen gebildet sind und denen in der Regel mindestens fünf jugendliche Beschäftigte angehören, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet. Jugendliche Beschäftigte sind Beschäftigte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.


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