Landespersonalvertretungsgesetz von Rheinland-Pfalz: § 31 Beschlussfassung

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§ 31 Beschlussfassung

(1) Die Beschlüsse des Personalrats können nur in einer Personalratssitzung gefasst werden. Sie bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Personalrats, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(2) Ein Mitglied des Personalrats darf in Angelegenheiten, die seine persönlichen Interessen berühren, nicht beteiligt werden. Das Gleiche gilt für Angelegenheiten, bei denen es aufseiten der Dienststelle mitgewirkt hat, die die Maßnahme trifft oder vorbereitet hat.
(3) Der Personalrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig. Kann ein Mitglied des Personalrats an der Sitzung nicht teilnehmen, so hat es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden mitzuteilen. In diesem Fall ist die Einladung des jeweiligen Ersatzmitglieds sicherzustellen.
(4) Über Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen einer Gruppe betreffen, wird nach gemeinsamer Beratung vom Personalrat beschlossen, sofern die Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter dieser Gruppe nicht widerspricht; bei Widerspruch beschließen nur die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe. Das gilt nicht für eine Gruppe, die im Personalrat nicht vertreten ist. Satz 1 gilt entsprechend für Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen von zwei Gruppen betreffen.


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