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§ 17 Aufgaben des Wahlvorstands
(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl rechtzeitig einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so ersetzt ihn das Verwaltungsgericht auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft. Der vom Verwaltungsgericht bestellte Wahlvorstand hat unverzüglich die Wahl einzuleiten oder fortzuführen.
(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Wahlvorstands beruft dessen Sitzungen ein und verständigt rechtzeitig die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften über Ort und Zeit der Sitzungen. Je eine Beauftragte oder je ein Beauftragter dieser Gewerkschaften ist berechtigt, an den Sitzungen des Wahlvorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.
(3) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor, stellt das Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es den Angehörigen der Dienststelle durch Aushang bekannt. Der Dienststellenleitung und den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden.
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