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§ 13 Verteilung der Sitze auf die Gruppen
(1) Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so muss jede Gruppe entsprechend der Zahl der in der Regel beschäftigten Gruppenangehörigen im Personalrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Absatz 4 findet entsprechende Anwendung. Kann gleich starken Gruppen nicht die gleiche Anzahl von Sitzen im Personalrat zur Verfügung gestellt werden, so entscheidet das Los darüber, welche dieser Gruppen einen Sitz mehr erhält. Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung.
(2) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der Sitze auf die Gruppen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.
(3) Eine Gruppe erhält bei in der Regel
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weniger als 51 | Gruppenangehörigen mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter, |
51 bis 200 | Gruppenangehörigen mindestens zwei Vertreterinnen und Vertreter, |
201 bis 600 | Gruppenangehörigen mindestens drei Vertreterinnen und Vertreter, |
601 bis 1000 | Gruppenangehörigen mindestens vier Vertreterinnen und Vertreter, |
1001 bis 3000 | Gruppenangehörigen mindestens fünf Vertreterinnen und Vertreter, |
3001 und mehr | Gruppenangehörigen mindestens sechs Vertreterinnen und Vertreter im Personalrat. |
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(4) Ein Personalrat, für den in § 12 Abs. 3 drei Mitglieder vorgesehen sind, besteht aus vier Mitgliedern, wenn eine Gruppe mindestens ebenso viele Beschäftigte zählt, wie die beiden anderen Gruppen zusammen. Das vierte Mitglied steht der stärksten Gruppe zu.
(5) Eine Gruppe, der in der Regel nicht mehr als fünf Beschäftigte angehören, erhält nur dann eine Vertretung, wenn sie mindestens ein Zwanzigstel der Beschäftigten der Dienststelle umfasst. Erhält sie keine Vertretung und findet Gruppenwahl statt, so kann sich jede Angehörige oder jeder Angehöriger dieser Gruppe durch Erklärung gegenüber dem Wahlvorstand einer anderen Gruppe anschließen.
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