Landespersonalvertretungsgesetz von Rheinland-Pfalz: § 122 Bildung von Fachkammern (Fachsenaten)

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§ 122 Bildung von Fachkammern (Fachsenaten) 

(1) Für die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen sind bei den Verwaltungsgerichten des ersten und zweiten Rechtszuges Fachkammern (Fachsenate) zu bilden. Die Zuständigkeit einer Fachkammer kann auf die Bezirke anderer Gerichte oder Teile von ihnen erstreckt werden.
(2) Die Fachkammer bei den Verwaltungsgerichten besteht aus einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richtern, der Fachsenat bei dem Oberverwaltungsgericht aus einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden, richterlichen und ehrenamtlichen Beisitzerinnen und Beisitzern. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter müssen Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sein. Sie werden durch die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle je zur Hälfte auf Vorschlag
1. der unter den Beschäftigten vertretenen Gewerkschaften und
2. der in § 1 bezeichneten Verwaltungen und Gerichte
berufen. Für die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter und ihre Heranziehung zu den Sitzungen gelten die Bestimmungen des Arbeitsgerichtsgesetzes über ehrenamtliche Richterinnen und Richter entsprechend.
(3) Die Fachkammer wird tätig in der Besetzung mit einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden und zwei nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 berufenen Beisitzerinnen oder Beisitzern oder einer nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 berufenen Beisitzerin und einem nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 berufenen Beisitzer. Der Fachsenat wird tätig in der Besetzung mit einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden, zwei richterlichen Beisitzerinnen oder richterlichen Beisitzern oder einer richterlichen Beisitzerin und einem richterlichen Beisitzer und je einer oder einem nach Absatz 2 berufenen ehrenamtlichen Beisitzerin oder Beisitzer


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