Urlaubsverordnung von Rheinland-Pfalz: § 22 Urlaub zur Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres

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§ 22 Urlaub zur Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres   

Zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640) in der jeweils geltenden Fassung oder eines freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118) in der jeweils geltenden Fassung ist Beamten auf Probe und auf Widerruf Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge bis zur Dauer eines Jahres zu gewähren, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.


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