Urlaubsverordnung von Rheinland-Pfalz: § 11* Abwicklung des Urlaubs

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§ 11* Abwicklung des Urlaubs

(1) Der Urlaub soll im Urlaubsjahr verbraucht werden. Urlaub, der nicht bis zum 30. September des Folgejahres abgewickelt wurde, verfällt.
(2) Der bei Beginn eines Urlaubs ohne Dienstbezüge verbliebene Resturlaub ist dem Urlaubsanspruch für das bei dessen Beendigung laufende Urlaubsjahr hinzuzufügen. Hat der Beamte vor dem Beginn eines Urlaubs ohne Dienstbezüge mehr Erholungsurlaub erhalten, als ihm nach § 8 Abs. 5 zusteht, so ist der nach dem Ende des Urlaubs ohne Dienstbezüge zustehende Erholungsurlaub entsprechend zu kürzen.

*Gemäß Artikel 3 d. LVO v. 16.4.2002 (GVBl. S. 172) findet auf den für das Jahr 2001 zustehenden Urlaub § 11 Abs. 1 Satz 1 u. 2 u. Abs. 2 UrlVO in der bis zum 30.4.2002 geltenden Fassung Anwendung


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