Urlaubsverordnung von Rheinland-Pfalz: § .5 Gewährleistung des Dienstbetriebes

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§ 5 Gewährleistung des Dienstbetriebes

(1) Bei Einteilung des Erholungsurlaubs sollen die Wünsche der Beamten berücksichtigt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Stellvertretungskosten sind möglichst zu vermeiden.
(2) Dem Wunsch auf Teilung des Erholungsurlaubs soll entsprochen werden, wenn die Erholungsfunktion des Urlaubs gewahrt bleibt.


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