Urlaubsverordnung von Rheinland-Pfalz: § 36 Dienstbezüge

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§ 36 Dienstbezüge   

(1) Dienstbezüge im Sinne dieser Verordnung sind die in § 1 Abs. 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2027), genannten Bezüge.
(2) Erhält der Beamte in den Fällen des § 28 Abs. 4, der §§ 29 oder 32 Abs. 2 Zuwendungen von anderer Seite, so sind die Dienstbezüge entsprechend zu kürzen, es sei denn, dass der Wert der Zuwendungen gering ist.


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