Urlaubsverordnung von Rheinland-Pfalz: § 19f Übergangsbestimmung

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§ 19f Übergangsbestimmung  

Für die vor dem 1. Januar 2001 geborenen Kinder oder für die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption in Obhut genommenen Kinder sind die Vorschriften dieses Abschnitts in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden.


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