Urlaubsverordnung von Rheinland-Pfalz: § 18 Zusatzurlaub für Schichtdienst

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§ 18 Zusatzurlaub für Schichtdienst  

(1) Ist ein Beamter nach einem Dienstplan tätig, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten bei ununterbrochenem Fortgang der Arbeit, während der ganzen Woche vorsieht, und leistet er dabei im Jahresdurchschnitt in je fünf Wochen mindestens 40 Arbeitsstunden in der Nachtschicht, so erhält er Zusatzurlaub nach der folgenden Übersicht:

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In der
Fünf-Tage-Woche    
In der
Sechs-Tage-Woche
Zusatzurlaub     

Dienstleistung im Sinne dieses Absatzes an mindestens 
87 Arbeitstagen  104 Arbeitstagen  1 Arbeitstag 
130 Arbeitstagen  156 Arbeitstagen  2 Arbeitstage 
173 Arbeitstagen  208 Arbeitstagen  3 Arbeitstage 
195 Arbeitstagen  234 Arbeitstagen  4 Arbeitstage 
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Dies gilt auch, wenn Wechselschichten nur deshalb nicht vorliegen, weil der Dienstplan eine Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden vorsieht. Beginnen an einem Kalendertag zwei Dienstschichten und endet die zweite Dienstschicht an einem anderen Kalendertag, gelten abweichend von § 3 Satz 2 beide Kalendertage als Arbeitstage.
(2) Ist ein Beamter, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, nach einem Dienstplan zu erheblich unterschiedlichen Zeiten tätig, so erhält er

einen Arbeitstag Zusatzurlaub, wenn er mindestens 110 Stunden,

zwei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens 220 Stunden,

drei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens 330 Stunden,

vier Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens 450 Stunden

Nachtdienst geleistet hat. Die Voraussetzungen des Satzes 1 sind nur erfüllt, wenn die Lage oder die Dauer der Schichten überwiegend um mindestens drei Stunden voneinander abweichen.
(3) Erfüllt ein Beamter weder die Voraussetzungen des Absatzes 1 noch die des Absatzes 2, so erhält er

einen Arbeitstag Zusatzurlaub, wenn er mindestens 150 Stunden,

zwei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens 300 Stunden,

drei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens 450 Stunden,

vier Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens 600 Stunden

Nachtdienst geleistet hat.
(4) Auf teilzeitbeschäftigte Beamte sind die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zahl der geforderten Arbeitsstunden in der Nachtschicht oder der geforderten Nachtdienststunden im Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit gekürzt wird, dies gilt nicht während einer Vollzeitbeschäftigung in den Fällen des § 80 a Abs. 4 LBG und im Blockmodell der Altersteilzeit.
(5) Der Bemessung des Zusatzurlaubs für ein Urlaubsjahr werden die in diesem Urlaubsjahr erbrachten Dienstleistungen nach den Absätzen 1 bis 4 zugrunde gelegt. Der Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 bis 4 darf insgesamt vier Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht überschreiten; Absatz 7 bleibt unberührt. § 8 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
(6) Nachtdienst ist der dienstplanmäßige Dienst zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.
(7) Für Beamte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben oder im laufenden Urlaubsjahr vollenden, erhöht sich der Zusatzurlaub um einen Arbeitstag.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Beamte der Feuerwehr und des Wachdienstes, wenn sie nach einem Dienstplan eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht. Ist mindestens ein Viertel der Schichten kürzer als 24, aber länger als 11 Stunden, so erhalten die Beamten für je fünf Monate Schichtdienst im Urlaubsjahr einen Arbeitstag Zusatzurlaub; Absatz 7 ist nicht anzuwenden.


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